
Satzung des Digitalen Kolloquiums
(Stand: 22. November 2021)
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen „Digitales Kolloquium“.
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Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Berlin. Der Vorstand kann den Ort der Geschäftsstelle hiervon abweichend festlegen.
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Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz „e.V.“
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Förderung des fachlichen Diskurses sowie der Forschung zu rechtsgebietsübergreifenden Fragen mit einem Bezug zur Digitalisierung (Digitalrecht).
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
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die Organisation und Durchführung von Online-Veranstaltungen zum Thema Digitalrecht (Kolloquien);
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die Bereitstellung einer Vernetzungs- und Austauschmöglichkeit zwischen den Mitgliedern;
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die Kontaktvermittlung zu Wissenschaft und Praxis;
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die Auszeichnung herausragender Forschungsarbeiten;
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die Publikation von Beiträgen;
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die Durchführung von Präsenzveranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
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Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
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Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie haben volle Mitgliedschaftsrechte, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
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Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person, Handelsgesellschaft, Behörde, Vereinigung, Anstalt, Körperschaft sowie Stiftung werden.
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Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen; die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter:innen.
§ 6 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
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Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands in Textform zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten.
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Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht
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wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
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wegen grob rücksichtslosen Verhaltens gegenüber anderen Mitgliedern;
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wegen eines sonstigen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis dahin ruhen seine Rechte.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
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Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
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Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen Umlagen bis zu einer Höhe von zwei Jahresbeiträgen beschließen.
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Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder in begründeten Fällen von der Zahlung von Jahresbeiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 8 Rechte und Pflichten
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Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen oder in Zusammenarbeit mit dem Vorstand Veranstaltungen zu organisieren und durchzuführen.
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Handelt es sich bei einem Mitglied um eine juristische Person, Handelsgesellschaft, Behörde, Vereinigung, Anstalt, Körperschaft oder Stiftung, ist es grundsätzlich berechtigt, sämtliche Mitglieder auf eigene Veranstaltungen, Stellenausschreibungen (insbesondere zum Berufseinstieg oder zum juristischen Vorbereitungsdienst) oder auf sonstige „Recruiting-Events“ hinzuweisen. Der Hinweis erfolgt durch den Vorstand auf elektronischem Weg. Der Vorstand kann den Hinweis nach freiem Ermessen, insbesondere bei exzessiver Inanspruchnahme dieses Rechts, verweigern. Die Verweigerung ist zu begründen.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind
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der Vorstand (§ 10);
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die Mitgliederversammlung (§ 14).
§ 10 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus
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der/dem Vorsitzenden;
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der/dem Stellvertretenden;
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der/dem Schatzmeister:in;
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der/dem Mitgliederbeauftragten;
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der/dem Organisator:in.
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister:in. Die/der Vorsitzende allein oder die/der Stellvertretende und die/der Schatzmeister:in gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
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Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
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Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt insbesondere:
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die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
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die Ordnung der Tätigkeit der Fachausschüsse (Cluster), einschließlich der Bestellung und Abberufung der Ansprechpersonen (§ 20);
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die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses;
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die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie der Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste;
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der Erlass von Ordnungen iSd § 21.
§ 12 Amtsdauer des Vorstands
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
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Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstands
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in virtuellen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der/des Stellvertretenden.
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Die/der Vorsitzende, bei ihrer/dessen Abwesenheit die/der Stellvertretende, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von der/dem Sitzungsleiter:in zu unterschreiben.
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Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
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Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann eine Präsenzsitzung einberufen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 14 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre in virtueller Form oder in Präsenz statt.
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
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Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
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Entgegennahme des Berichts der/des Kassenprüfer:in;
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Entlastung und Wahl des Vorstands;
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Wahl der/des Kassenprüfer:in;
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Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit;
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Genehmigung des Haushaltsplans;
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Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
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Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen;
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Ernennung von Ehrenmitgliedern;
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Beschlussfassung über Anträge.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Brief oder durch E-Mail. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
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Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Die/der Versammlungsleiter:in hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
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Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem Stellvertretenden oder der/dem Schatzmeister:in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die/den Versammlungsleiter:in mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die/der Versammlungsleiter:in bestimmt eine:n Protokollführer:in.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
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Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Versammlungsleiter:in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder.
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Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat:innen mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter:in und der/dem Protokollführer:in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
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Ort und Zeit der Versammlung;
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die Tagesordnung;
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die/der Versammlungsleiter:in;
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die/der Protokollführer:in;
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die Zahl der erschienenen Mitglieder;
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die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit
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Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
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Das Stimmrecht kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Erklärung an den Vorstand ausgeübt werden.
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Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 19 Kassenprüfung
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Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Person zur Kassenprüfer:in. Diese Person darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
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Die/der Kassenprüfer:in hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die/der Kassenprüfer:in erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der/des Schatzmeister:in sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 20 Fachausschüsse („Cluster“)
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Der Verein richtet für bestimmte Forschungsbereiche Cluster ein. Cluster dienen zur gezielten Vernetzung und dem themenspezifischen Austausch unter den Mitgliedern.
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Jedes Cluster verfügt über eine Ansprechperson. Die Bestellung und Abberufung der Ansprechperson erfolgt durch den Vorstand.
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Für folgende Bereiche sollen dauernde Cluster eingerichtet werden:
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Digitalisierung im Zivilrecht
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Digitalisierung im Öffentlichen Recht
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Digitalisierung im Strafrecht
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Datenschutz und Datenwirtschaft
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Jedes Mitglied kann auf Antrag ein Cluster gründen. Über die Gründung und Auflösung eines Clusters entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 21 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen, insbesondere eine Geschäftsordnung. Die Ordnungen werden mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstands beschlossen.
§ 22 Liquidation/Vermögensverwendung
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Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende sowie die/der Stellvertretende ihre vertretungsberechtigten Liquidator:innen. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Studienstiftung ius vivum“ (rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts).